Merkblatt für Empfänger von Zuwendungen

  1. Die WERNER OTTO STIFTUNG ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts. Sie ist als gemeinnützig anerkannt und genießt deshalb bestimmte steuerliche Privilegien.

    Aus diesem Grunde ist die WERNER OTTO STIFTUNG gehalten sicherzustellen, dass die von ihr zur Verfügung gestellten Mittel tatsächlich zweckentsprechend verwendet werden. Eine Zweckentfremdung von Mitteln der WERNER OTTO STIFTUNG könnte ihre steuerlichen Privilegien gefährden.

  2. Die Empfänger von Zuwendungen der WERNER OTTO STIFTUNG werden deshalb gebeten, folgenden Punkte zu beachten:

 

2.1

Zuwendungen der WERNER OTTO STIFTUNG sind streng zweckgebunden. Kann der Zweck ganz oder teilweise nicht erreicht werden, wird die Verfolgung des Zweckes aufgegeben oder ist der Zweck auf andere Weise erreicht worden, so ist der WERNER OTTO STIFTUNG unverzüglich Mitteilung zu machen.

 

2.2

Der Empfänger einer Zuwendung trägt die Verantwortung für jede nicht ausdrücklich schriftlich von der WERNER OTTO STIFTUNG genehmigte Änderung des Zuwendungszweckes, und zwar insbesondere auch in steuerlicher Hinsicht.

 

2.3

Der Aufstellungsort der mit Zuwendungen der WERNER OTTO STIFTUNG beschafften Geräte ist der Stiftung zu benennen. Ferner sind solche Geräte mit der von der WERNER OTTO STIFTUNG zur Verfügung gestellten Plakette zu kennzeichnen.

 

2.4

Der Empfänger von Mitteln der WERNER OTTO STIFTUNG darf keinen wirtschaftlichen Erwerbsbetrieb unterhalten. Sofern sich aus dem Einsatz der Zuwendungen für den Empfänger persönlich ein unmittelbarer finanzieller Erfolg ergibt, ist der Empfänger verpflichtet, die von der WERNER OTTO STIFTUNG erhaltenen Mittel der Stiftung auf ihr Verlangen ganz oder zum Teil zu erstatten.

  2.5 Von dem Antragsteller ist nach Abschluss des Förderprojektes ein kurzer Ergebnisbericht (ca. 1 Seite) bei der WERNER OTTO STIFTUNG einzureichen.

 

Stand: Januar 2012

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